
Jeder Reisende, jeder Urlauber, jeder Naturfreund sollte es wissen:
Was ist CITES?
CITES ist die Abkürzung für:
| C | onvention on |
| I | nternational |
| T | rade in |
| E | ndangered |
| S | pecies of wild Fauna and Flora |
oder Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten frei lebender Tiere und Pflanzen,
auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen genannt.
Gehören Sie auch zu den ganz normalen Menschen, die von Reisen gern diverse Souvenirs mitbringen?
Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, über die Art der Mitbringsel sollte man sich aber vorher doch Gedanken machen. Nicht nur, weil es am Flughafen in der Heimat unliebsame Überraschungen geben könnte; sondern vielmehr aus grundsätzlichen Überlegungen. Viele Arten, die als Mitbringsel gehandelt werden oder die in irgend einer Weise verwertet werden (zu Speisezwecken, als angebliche Medizin oder Potenzförderungsmittel …), stehen am Rande der Ausrottung.
CITES regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Arten – sowohl Tieren als auch Pflanzen. In Anbetracht der Tatsache, dass täglich (!!!) im Durchschnitt vielleicht bis zu 150 Arten aussterben (so genau kann es niemand sagen), geht dieses Thema jeden Menschen etwas an. Artenvielfalt bedeutet Lebensqualität, Artenvielfalt ist ein gemeinsames Erbe der Menschheit. Denken Sie vor der nächsten Reise oder vor dem nächsten Urlaub daran und informieren Sie sich ausreichend über den Artenschutz, bevor sie vielleicht aus Unwissenheit den illegalen Handel mit bedrohten Arten fördern. Boykotieren Sie unter anderem – ob zu Hause oder auf Reisen – alle Produkte aus Haien (Haiflossensuppe).
Details
zu CITES
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweite als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA) - geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind mehr als 144 Staaten dem WA beigetreten.
Die Europäische Union (EU) hat seit 1984 durch eine Verordnung alle Mitgliedstaaten zur Anwendung des WA verpflichtet. Ziel des WA ist, den internationalen Handel - eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen - zu überwachen und zu beschränken. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.
Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, gelten ab dem 1. Juni 1997 in der EU neue Rechtsgrundlagen, die die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Das neue europäische Artenschutzrecht setzt das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien um. Die Ein- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare werden für alle Mitgliedstaaten der EU einheitlich und verbindlich geregelt. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:
Anhang A enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (vom Aussterben bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Erfaßt sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten. |
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| Anhang B enthält die Arten des WA-Anhangs
II (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine
geordnete wirtschafltiche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt)
und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das
Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern
gefährden können. Dieser Anhang umfasst u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien, Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten, soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen. |
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| Anhang C enthält die Arten des WA-Anhangs III (Arten, die von einer der Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfaßten Arten, die nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt sind. | |
| Anhang D enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengengemäße Überwachung rechtfertigt, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten. |